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Erbfall – was jetzt?

Erbstreit

Erbfall – Der Ablauf:

Ein Erbfall ist immer ein emotionales und sehr unangenehmes Ereignis. Es kommt auch eine Vielzahl von Pflichten und Behördengängen auf die Erben zu. Die folgende Checkliste dient als Übersicht:

Die Checkliste für den Erbfall:

 Was ist zu tun?
1.Ausstellung des Totenscheins
2.Todesfall melden
3.Sterbeurkunde beantragen
4.Abgabe des Testaments beim Nachlassgericht
5.Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
6.Beantragung des Erbscheins
7.Unverzügliche Benachrichtigung bestimmter Versicherungen
8.Überprüfung von Bankvollmachten
9.Kündigung von Mietverhältnissen
10.Kündigung von sonstigen laufenden Verträgen, etwa Versicherungen Bankkonten
11.Benachrichtigung des Finanzamtes

Erbfall – Beantragung der Sterbeurkunde

Die Sterbeurkunde ist der Nachweis des Todesfalls, z.B. bei Ämtern, Versicherungen o.ä. Mit der Sterbeurkunde können wirksam Verträge, Versicherungen oder Bankkoten (teilweise mit Sonderkündigungsrecht) gekündigt werden.

Die Sterbeurkunde wird vom Standesamt ausgestellt, bei dem auch der Todesfall gemeldet ist. Das Standesamt benötigt dafür jedoch folgende Unterlagen:

 Unterlagen für die Beantragung der Sterbeurkunde
1.Totenschein
2.Personalausweis des Verstorbenen
3.Geburtsurkunde des Verstorbenen
4.Heiratsurkunde
bzw. Nachweis über die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
oder Scheidungsbeschluss
5.ggf. Sterbeurkunde des Ehepartners 

Eine Erbengemeinschaft definiert, dass der Nachlass als Ganzes auf mehrere Erben übergeht. Die sich aus der Erbengemeinschaft ergebenden Rechte und Pflichten sind in den §§ 2032 ff. BGB geregelt.

So kann beispielsweise ein Erbe über seinen Anteil am Nachlass durch notariell beurkundeten Vertrag frei verfügen, nicht aber über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (etwa einer Immobilie, wie ein Haus oder eine Eigentumswohnung; vgl. § 2033 BGB). Die übrigen Miterben haben in diesem Fall für eine Frist von zwei Monaten nach § 2034 BGB und auch nach § 2035 BGB ein vererbliches Vorkaufsrecht. Die Haftung des Erbteilkäufers wird nach § 2036 BGB bestimmt.

Die Verwaltung des Nachlasses (vgl. insoweit § 2038 BGB) steht den Erben gemeinschaftlich zu, zumindest soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie ist darüber hinaus verpflichtend. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit, wobei sich das Stimmrecht nach der Größe des jeweiligen Erbteils bestimmt. Eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung liegt vor, wenn sie der Beschaffenheit des Gegenstandes und den Interessen der Miterben nach billigem Ermessen entspricht, wobei wegen der Verweisung auf die Regelung für die Bruchteilsgemeinschaft als Gegenstand der gesamte Nachlass anzusehen ist.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft umfasst die Befriedigung der Nachlassgläubiger sowie die anschließende Teilung des Nachlasses. Sie ist in den §§ 2042 ff. BGB geregelt.

Erbfall – Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht greift nur im Falle einer Enterbung i.S.d. § 1938 BGB. Es ist in den §§ 2303 ff. BGB geregelt. Es entsteht mit dem Erbfall. Es steht nur dem Ehegatten des Erblassers sowie seinen nächsten Angehörigen zu, also vor allem seinen Abkömmlingen und grundsätzlich auch seinen Eltern (§ 2303 BGB). Es handelt sich hierbei um einen verfassungsrechtlich geschützten (vgl. BVerfGE 112, 332) schuldrechtlichen Anspruch, der sich allerdings nur auf Geld richtet. Das Pflichtteilsrecht begründet demnach keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Die Höhe des Pflichtteils beträgt jedenfalls die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB). Im Übrigen ist das Pflichtteilsrecht vererblich und übertragbar (§ 2317 BGB).

Das Pflichtteilrecht der Eltern des Erblassers ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein näherer Abkömmling den Pflichtteil fordert (§ 2309 BGB). Nach § 2303 BGB kann außerdem nur derjenige seinen Pflichtteil fordern, der von der Erbfolge ausgeschlossen wurde; kein Ausschluss liegt auf jeden Fall dann vor, wenn der Erbe das ihm Zugewendete ausschlägt.

Das Pflichtteilsrecht ist außerdem ausgeschlossen bei Pflichtteilunwürdigkeit (vgl. § 2345 Absatz 2 BGB). Eine solche liegt vor allem vor, wenn der Erbe den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, oder wenn er den Erblasser in irgendeiner Form bezüglich der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen widerrechtlich beeinflusst hat. Daneben besteht die Möglichkeit der Entziehung des Pflichtteils (vgl. § 2333 BGB), die etwa immer dann möglich ist, etwa wenn der Abkömmling seine dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat (§ 2333 BGB). Die Entziehung des Pflichtteils ist insoweit jedoch nur möglich, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten nicht verziehen hat (§ 2337 BGB). Anders als die Pflichtteilunwürdigkeit erfolgt die Entziehung außerdem nur durch letztwillige Verfügung, in welcher der konkrete Grund der Entziehung genannt sein muss (§ 2336 BGB).

Erbfall – Steuerliche Freibeträge

  • 500.000 Euro für Ehepartner
  • 400.000 Euro für Kinder (inklusive Stief- und Adoptivkinder)
  • 200.000 Euro für Enkelkinder
  • 20.000 Euro für Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegereltern sowie für Lebensgefährten, Nachbarn, Freunde etc.

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